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Nutzungsbedingungen

Projekte aus der Stiftung und derer Nutzung

Allgemeine Nutzungsbedingungen (ANB) SR_Vz0100_021222


Stifterschaft


Die Stifterschaft besteht aus Menschen (Nutzungsberechtigte an den Stiftungsprojekten in einem Landeskreis/StN), die den Sinn und Zweck der Stiftung aqua vita est (folgend Save) mittragen wollen, ein Nutzerrecht ausüben wollen, der Charta zustimmen und sich an sie halten können, den vorliegenden ANB zustimmen und eine volle oder auf maximal 10 Jahre gestaffelte Stiftungseinlage von CHF  15‘000.— (oder im Gegenwert einer gleichwertigen Währung) mit Nutzungsrecht spenden/stiften. Ein Partner-Nutzungsrecht oder ein Mitnutzerrecht wird mit einer Stiftungseinlage von CHF  20‘000.— (oder im Gegenwert einer gleichwertigen Währung) erlangt.


Die Stifterschaft zu einem Landeskreis wird in eine entsprechende Betriebsgenossenschaft aufgenommen, damit die zur Nutzung freigegebenen Projekte der Stiftung im entsprechenden Landeskreis betrieben, unterhalten und auf Lebzeiten genutzt werden können. In dieser Betriebsgenossenschaft kann jeder einzelne Mensch (Mitglied) seine Stimme zum Betrieb in Wirkung bringen, eine Rolle mit finanziellem Ausgleich ausüben und sich zum weltweiten Stiftungswirken profilieren.


  


Zweck der Charta


Alle Objekte der Save sind Strahlungsgeschirmt, sowie von aussen wie auch von innen, im Sinne unseres primären Baustandards, damit die vitalisierende Frequenzwirkung der Anlagen nicht gestört und die aufgewerteten Wassermoleküle nicht beeinträchtigt werden können. Da auch der Mensch, resp. der StN, mit den eigenen Frequenzen die Wirkungskraft der Save-Anlagen beeinflussen kann, wie auch an das hochwertige Wasser eigene Frequenzen abgeben kann, soll er sich dessen bewusst sein und sich im Sinne der folgenden Charta ehrenvoll ausschliesslich um positive und aufwertende Gefühle bemüht sein.


Charta


Die Stifterschaft und Mitwirkende der AVE engagieren sich zur Einhaltung der ethischen und moralischen Werte zu allen Belangen der Save und im Bezug zu deren Projekte, gemäss und im Sinne des folgenden Textes:


Ich wirke nach bestem Wissen und Gewissen, meinem wahrhaftigen Bewusstsein und mit überzeugender Energie für das Wohlbefinden des Lebenden und der Umwelt;



Ich wirke in meinen Taten, Gedanken und Gesten, beispielhaft mutig, unerschrocken und ehrenvoll, und ich halte mich in voller Eigenverantwortung im bewussten Sein;


Ich wirke für das Glücksbefinden des Lebenden, in dem ich den Konsens in bestem Gewissen ausübe und die Tugenden eines ehrenvollen Menschen, im Respekt zu den Naturgesetzen fördere.





Nutzungsberechtigung


  1. Die Nutzungsberechtigung ist dem Reglement der entsprechenden Betriebsgenossenschaft übergeordnet.

  2. Die/Der Nutzungsberechtigte (StN) kann nach Eintragsordnung (Datum der vollen Stiftungseinlage) eine freie Bezugswoche und den Bezugsort als jährliches Fixum eintragen lassen.

  3. Die/Der StN kann auf Lebzeiten einen Aufenthalt von einer Woche (von Samstag 16:00 bis Samstag 12:00) in einem Vitalisierungs-, Sport- oder Freizeitzentrum der Save beanspruchen. Die Bezugswoche und der Bezugsort werden fest bestimmt und garantiert. Die/Der StN kann jedoch sowohl Bezugswoche als auch Bezugsort jedes Jahr in anderen Stiftungsorten im Landeskreis erleben. Dies geschieht auf Antrag an die Betriebsgenossenschaft und richtet sich nach den Möglichkeiten sowie nach der Eintragsordnung, die durch das Datum der Stiftungseinlage bestimmt wird. Anträgen zu Bezugsorten über den Landeskreis hinaus, also weltweit, die ebenfalls an die Betriebsgenossenschaft zu stellen sind, soll weitmöglichst nachgekommen werden.

  4. Die Nutzungsberechtigung erlischt bei Ableben eines StN und kann nicht in eine Erbschaft gelangen; Die Mitnutzerberechtigung erlischt ebenfalls. Eine Partner-Nutzungsberechtigung kann vom bleibenden Partner bis zum Ableben weiter beansprucht werden; Dieser kann eine Mitbenutzung zu seiner Lebenszeit an einen anderen Menschen erteilen.

  5. Wenn ein Nutzerrecht nicht beansprucht werden kann, steht es dem StN zu, nach Absprache mit der Betriebsleitung, dieses für maximal 3 aufeinander folgende Jahre an weitere Menschen, die zur Charta stehen können, zu übertragen und beanspruchen zu lassen. Bei Nicht-Beanspruchung der Nutzungsberechtigung ab dem dritten aufeinander folgenden Jahr erlischt die Nutzungsberechtigung.   

  6. Projektspezifische Stiftungseinlagen mit Nutzungsberechtigung werden für weitere Projekte in einem Landkreis eingesetzt, im Falle, dass eines nicht ausgeführt werden kann.

  7. Mitwirkende Ausgleichsbezüger, Mitglieder des Stiftungsrates, der technischen Kommission und des Finanz-Komitees sind während ihrer Wirkungszeit nicht nutzungsberechtigt; sie können aber für Studien- Entwicklungs- und Forschungszwecke die Stiftungsanlagen an vorgemerkten, mit der Betriebsgenossenschaft abgesprochenen Tagen benützen.

  8. Die/Der StN verpflichtet sich in Eigenverantwortung, die zur Nutzung berechtigten Anlagen und Einrichtungsbestände mit bewusster Wertschätzung und Sorgfalt zu behandeln, Schäden zu melden und gegebenenfalls auszugleichen. 



  


Betriebsgenossenschaft


  1. Die Betriebsgenossenschaft (BGt) zu einem Landeskreis wird durch 5 Mitglieder des Stiftungsrates und 4 Stifterschaftsvertretern gegründet. Alsbald der Eintrag im Handelsregister vollzogen ist, werden die StN als Genossenschaftsmitglieder aufgenommen.

  2. Die BGt ist nicht gewinnorientiert.

  3. Die BGt wird von der Stiftung beauftragt, die Stiftungsobjekte im spezifischen Landeskreis zu wahren, zu unterhalten, zu bewirtschaften und den fachgerechten Betrieb für die StN zu gewährleisten, gemäss technischer Objekt- und Einrichtungsweisung der Stiftung.

  4. Die Generalversammlung bestimmt die Betriebsleitung und entscheidet im Konsens über den Inhalt des Betriebsreglements und der Statuten. Die Betriebsleitung bestimmt die Ortsleitung, und die Ortsleitung bildet den Betriebsbestand.

  5. Die Generalversammlung bestimmt über den Ausschluss eines Mitglieds bei nachvollziehbaren Verstössen gegen die Charta und des Betriebsreglements; Bei schwerwiegenden Fällen, kann der Stiftungsrat die Nutzungsberechtigung für nichtig erklären; Die Stiftungseinlage wird nicht rückerstattet. Die Betriebsgenossenschaft gewährt der Stiftungsleitung und deren Mitwirkenden 2 Wochen/Jahr zu Wartungs- Entwicklungs- Forschungs- und Studienzwecken nutzungsfreien Zugang.

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